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Die wichtigsten Anlässe der Gehölzwertermittlung liegen im Bereich von Schadenersatz und öffentlich-rechtlicher Entschädigung. In Schadenersatzfällen hat der geschädigte einen Anspruch auf die Wiederherstellung (§249 BGB). Ist dies aus bestimmten Gründen nicht möglich oder unverhältnismäßig aufwendig, so ist Ersatz für den Wertverlust in Geld zu leisten (§251 BGB).

Bäume auf nicht ertragswirtschaftlich genutzten Grundstücken haben für sich genommen in unserem Rechtssystem keinen monetären Wert. Sie sind jedoch fest mit dem Grundstück verbunden und somit ein werterheblicher Bestandteil. Der Wert eines Baumes auf einem nicht landwirtschaftlich genutzten Grundstück wird i.d.R. nach dem modifizierten Sachwertverfahren ermittelt. Dabei werden alle Kosten zusammengestellt, die bis zur Funktionserfüllung des Gehölzes unter normalen Umständen entstehen. Sie werden dem Eigentümer in der Vergangenheit zugerechnet und daher auf den Wertermittlungsstichtag aufgezinst.

Dieses Verfahren wurde von Werner Koch in den 1970 er Jahren entwickelt und in dem sog. Kastanienbaum-Urteil vom BGH am 13.5.1975 (NJW 1975; 2061; VersR 1975, 1074) bestätigt. Der Stand der Wert- und Schadensermittlung von Gestaltungsgrün wurde nach dem Tod von Werner Koch im Jahr 2002 von einer Expertenkommission in einem Regelwerk der FLL zusammengefasst (Richtlinie für die Wertermittlung von Schutz- und Gestaltungsgrün, Baumschulpflanzen und Dauerkulturen, Teil A. Schutz- und Gestaltungsgrün).

Feststellung der Schadenshöhe „Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre." (BGB § 249) Grundsätzlich basieren Berechnungen zur Schadenshöhe auf zwei rechtlichen Vorgaben:

1. § 249 BGB Naturalrestitution
§ 249 BGB wird nur in den Fällen angewendet, in denen ein direkter Ersatz möglich ist, also z.B. bei Jungbäumen in Baumschulsortierungen, die regelmäßig auch in Neuanlagen gepflanzt werden. Dabei darf der Geschädigte nach dem Schaden nicht besser gestellt sein als zuvor. Auch nicht dauerhafte Schäden an Bäumen können direkt ausgeglichen werden. Der Sachverständige stellt dazu die Kosten aller Sofortmaßnahmen und des erhöhten Pflegeaufwands bis zur vollständigen Erholung des Gehölzes zusammen.

2. § 251 BGB Entschädigung in Geld

§ 251 BGB kommt vor allem dann zur Anwendung, wenn das beschädigte Gehölz so groß und alt ist, dass es durch gängige Baumschulware nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ersetzt werden kann. Bei Enteignungen ist die Herstellung naturgemäß unmöglich. Mit Hilfe der Methode KOCH können in diesem Fall nach dem Sachwertverfahren die üblichen Herstellkosten für das genommene Gehölz ermittelt und mit der Alterswertminderung und eventuellen Vorschäden verrechnet werden.

Auch bei Totalschäden an Großbäumen besteht wegen des unverhältnismäßigen Aufwandes für eine sofortige Wiederherstellung meist nur ein Anspruch auf die Nachpflanzung von Ersatzgehölzen in einer angemessenen Größe. In der Regel verbleibt aber trotzdem im Vergleich zur Situation vor dem Schaden noch ein Minderwert, da die Funktion vom neuen Baum noch über Jahre nicht erfüllt wird. Zur Bestimmung des bis zur Funktionserfüllung verbleibenden Wertverlustes am Grundstück kann ebenfalls die Methode KOCH Anhaltspunkte liefern.